In Bachelorstudien sind innerhalb der ersten 4 Semester mindestens 16 ECTS zu absolvieren. Wenn diese Leistung nicht erbracht wird, erlischt die Zulassung zum Studium (=Exmatrikulation). Deadline ist hierbei der 31. Oktober bei Studienbeginn im WiSe bzw. 31. März im SoSe, wobei hier das Datum der erbrachten Leistung und nicht des Noteneintrags zählt. Anerkennungen von Lehrveranstaltungen, die an anderen Bildungseinrichtungen absolviert wurden zählen nur in die 16 ECTS, wenn sie auch innerhalb des entsprechenden Zeitraumes absolviert wurden. Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, werden nicht in die 4 Semester eingerechnet und verlängern entsprechend die Zeitspanne, in der die Mindeststudienleistung erbracht werden muss. Für Studierende mit Behinderung nach § 3. BGStG gilt diese Regelung generell nicht. Kommt es zur Exmatrikulation weil die Mindeststudienleistung nicht erfüllt wurde, ist eine erneute Zulassung zu demselben Studium an derselben Universität erst nach 2 Jahren möglich.
Quelle: §§ 59a, 63 und 68 Universitätsgesetz 2002 (UG)