Unter gewissen voraussetzungen kannst du dir Lehrveranstaltungen, die du an anderen Bildungseinrichtungen absolviert hast bzw. auch andere Tätigkeiten für Lehrveranstaltungen in deinem BOKU Studium anerkennen lassen.
Positiv beurteilte Prüfungen (z.B. von anderen Bildungseinrichten) werden anerkannt, wenn
- keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse bestehen und
- sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, einer BHS (in den berufsqualifizierenden Fächern) oder einer AHS abgelegt wurden.
Wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten werden nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt, wenn
- keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse bestehen und
- sie die eine entsprechende Berufsvorbildung vermitteln können oder einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien bestehen.
Prüfungen an AHS, BHS sowie künstlerische/berufliche Tätigkeiten können bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS anerkannt werden.
Die Regelung, dass Anerkennungen von Vorstudienleistungen (= Prüfungen oder Tätigkeiten bereits vor der Zulassung absolviert) bis spätestens Ende des 2. Semesters beantragt werden müssen, wurde mit 1. Mai 2024 aufgehoben. Es gibt daher aktuell keine Einschränkungen mehr, wann die Anerkennung dieser Leistungen beantragt werden muss.
Die notwendigen Unterlagen sind von den Studierenden dem Antrag anzuschließen, auf der BOKU Website (https://short.boku.ac.at/anerkennungen/) findest du nähere Informationen dazu, wie du die Daten an die Studienservices übermitteln musst. Im Leitfaden Anerkennung (https://short.boku.ac.at/anerkennungen/leitfaden-studierende) findest du Informationen zum Ablauf der Antragsstellung. Zuerst musst du in BOKUonline eingeben, welche Leistung für welche Lehrveranstaltung anerkannt werden soll und die erforderlichen Unterlagen an die Studienservices übermitteln. Es wird eine Stellungnahme der Lehrenden eingeholt, anhand derer über die Anerkennung entschieden wird (durch den Studiendekan). Generell ist bei Anerkennungen zu beachten: es dürfen keine “wesentlichen Unterschiede” bestehen. Also am Besten prüfst du vorab, ob die Inhalte (Lernergenisse) ähnlich sind, ebenso wie der Umfang der Lehrveranstaltungen und auch die Abhaltung (z.B. Übung vs. Vorlesung – in unterschiedlichen Typen werden ggf. andere Kompetenzen vermittelt). Es können auch mehrere Lehrveranstaltungen als zugrundeliegende Leistung für eine Anerkennung eingegeben werden (beispielsweise wenn eine bereits absolvierte Lehrveranstaltung nicht ausreicht, um die Inhalte der Lehrveranstaltung für die die Anerkennung beantragt wird abzudecken).
Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages. Gegen einen negativen Bescheid kannst du eine Beschwerde einlegen, wenn die Ablehnung nicht gerechtfertigt war.
Studierende, die Leistungen aus außerordentlichen Studien anerkennen lassen wollen müssen zusätzlich folgende Regelungen beachten:
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur anzuerkennen, wenn sie
- im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
- vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
- vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung,
- vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung, oder
- vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium abgelegt wurden.