Studienwechsel
Durch einen Studienwechsel kann der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren gehen. Jede Änderung der Studienrichtung ohne Abschluss ist ein Studienwechsel.
Für die Studienbeihilfe gilt dasselbe wie für die Familienbeihilfe. Das Studium darf nicht öfter als 2 Mal gewechselt werden und muss spätestens nach dem 2. inskribierten Semester vorgenommen werden. Falls der Studienwechsel nach dem 2. Semester erfolgt, kommt es zu einer Wartezeit. Durch Anrechnung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen des Vorstudiums im neuen Studium kann die Wartezeit verkürzt werden. In diesem Fall müssten die Studien inhaltlich verwandt sein. Folglich kann die Wartezeit je nach Anrechnung folglich verkürzt werden:
- 1 Semester bei 1 – 30 ECTS
- 2 Semester bei 31 – 60 ECTS
- 3 Semester bei 61 – 90 ECTS
- etc.
Als Studienwechsel gilt:
- Änderung der Studienrichtung
- Rückkehr zum ursprünglich betriebenen Studium
- bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
- Wechsel der Bildungseinrichtung
Zu beachten beim Studienwechsel:
- der Anspruch erlischt, ein neuer persönlicher Antrag muss gestellt werden
- ein günstiger Studienerfolg im vorherigen Studium ist notwendig
- die Altersgrenze bei erneuter Beantragen darf nicht überschritten werden
Meldepflicht
Studienbeihilfenbezieher/innen sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat, zu melden“.
Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) zu vermeiden, sind folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:
- Studienabbruch
- Studienwechsel
- Studienabschluss (auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien!)
- Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
- Änderung der Ausbildung der Geschwister
- Änderungen beim Zuverdienst (Anmerkung: Zuverdienstfreigrenze = € 15.000,- /Jahr)
- Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
Außerdem wird eine sofortige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:
- Kontonummer
- Wohnadresse
- E-Mail-Adresse
- Geburt eines Kindes
Rückzahlung
Bei mangelndem Studienerfolg kann es zu einer Rückzahlung der Studienbeihilfe kommen. Somit muss der halbe Studienerfolg (15 ECTS) nachgewiesen werden, um die Studienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen. Bei einer Erkrankung oder einem unabwendbaren Ereignis muss trotzdem der halbe Studienerfolg nachgewiesen werden um eine Rückzahlung zu verhindern.
- Wenn das Studium nach der Rückzahlung fortgesetzt wird und nach dem 5. Semester ein günstiger Studienerfolg (bis zur Antragsfrist) nachgewiesen werden kann, wird die Studienbeihilfe wieder ausbezahlt!
- Wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird, kommt es zu einer Rückzahlung des Mehrbetrages im Folgejahr.
Wichtige Info
Auch für die Studienberechtigungsprüfung oder Zusatzprüfungen kann Studienbeihilfe bezogen werden. Dabei ist die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung bzw. die Zusatzprüfung Voraussetzung.