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Studienbeihilfe (SBH)

ÖH Boku - Hafer

Antragstellung

Wie kann ich Studienbeihilfe beantragen?

Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder online (https://www.stipendium.at/antrag-stellen/online-antrag) oder per Post. Für den Postweg siehst du am besten auf dieser Seite unter Punkt Antrag auf Studienbeihilfe. Vergiss aber nicht die Antragsfristen! Für das Wintersemester ist das von 20. September bis 15. Dezember und für das Sommersemester vom 20. Februar bis 15. Mai.

Studienbeihilfe kann nur bezogen werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Es wird allen Studierenden empfohlen, Studienbeihilfe zu beantragen. Auch wenn keine Studienbeihilfe bezogen wird, könnte ein Studienzuschuss (Rückerstattung des Studienbeitrages) genehmigt werden.

Der Antrag kann online oder per Post gestellt werden. Online benötigst du eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte. Hilfreiche Anleitungsvideos findest du hier: https://www.oeh.ac.at/studienbeihilfe/

Hier gehts zum Online-Antrag.

Für den postalischen Antrag benötigst du:

  • Formular SB 1, wenn die Studienbeihilfe vom Einkommen der Eltern abhängig ist (SB_1 Ausfüllhilfe)
  • Formular SB 3 für jeden Elternteil (SB_3 Ausfüllhilfe)
  • Formular SB 5, wenn du minderjährige Geschwister oder Geschwister in Ausbildung hast, verheiratet bist oder bereits Kinder hast (SB_5 Ausfüllhilfe)

und zusätzlich möglicherweise:

  • für die Heranziehung des Einkommens aus dem laufenden Kalenderjahr, bei 10% niedrigeren Einkommen zum Vorjahr Formular FB 09-20
  • Formular SB 5a, wenn du oder deine Eltern Unterhalt für Stiefeltern, geschiedene Ehepartner eines Elternteils, geschiedene Ehepartner des Antragstellers oder früher eingetragene Partner nach Auflösung der Partnerschaft leisten musst/müssen.
  • Formular SB 6, wenn du ein eigenes Erwerbseinkommen über 15.000,- € pro Kalenderjahr hast, je höher dein Erwerbseinkommen, desto niedriger die ausgezahlte Beihilfe

Beilagen:

  • Inskriptionsbestätigung
  • Studienerfolgsnachweis/Sammelzeugnis
  • Inskriptionsbestätigung studierender Geschwister
  • Bachelorzeugnis bei Beginn des Masterstudiums
  • Master-, Diplomprüfungs-, FH-Abschlusszeugnis bei Beginn PhD-Studiums

zusätzlich gegebenenfalls:

  • Geburtsurkunde Antragsteller/in, Geschwister, eigene Kinder (bei Erstantrag)
  • Wehrdienstbuch, Zivildienstnachweis
  • Heiratsurkunde des Antragstellers oder des Elternteils (zweite Ehe)
  • Scheidungsbeschluss/urteil
  • Sterbeurkunde

Leistungsnachweis

Für den Bezug der Studienbeihilfe ist ein Nachweis des günstigen Studienerfolges notwendig. Das bedeutet, dass du in einer bestimmten Studienzeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren musst.

Folgendes muss nachgewiesen werden:

  • Bachelor: nach dem 2. Semester 30 ECTS-Punkte
  • Bachelor: nach dem 6. Semester 90 ECTS-Punkte
  • Bachelor: nach dem 8. Semester 120 ECTS-Punkte (wenn noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)
  • Master: nach dem 2. Semester 20 ECTS-Punkte
  • Master: nach dem 6. Semester 90 ECTS-Punkte (wenn noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)
  • Master: nach dem 8. Semester 120 ECTS-Punkte (wenn noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)
  • Doktorat: nach dem 2. Semester 12 ECTS Punkte
  • Doktorat: nach dem 6. Semester Bestätigung der Dissertationsbetreuer/in über den erfolgreichen Fortschritt

Allgemeine Information

Studienwechsel

Durch einen Studienwechsel kann der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren gehen. Jede Änderung der Studienrichtung ohne Abschluss ist ein Studienwechsel.

Für die Studienbeihilfe gilt dasselbe wie für die Familienbeihilfe. Das Studium darf nicht öfter als 2 Mal gewechselt werden und muss spätestens nach dem 2. inskribierten Semester vorgenommen werden. Falls der Studienwechsel nach dem 2. Semester erfolgt, kommt es zu einer Wartezeit. Durch Anrechnung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen des Vorstudiums im neuen Studium kann die Wartezeit verkürzt werden. In diesem Fall müssten die Studien inhaltlich verwandt sein. Folglich kann die Wartezeit je nach Anrechnung folglich verkürzt werden:

  • 1 Semester bei 1 – 30 ECTS
  • 2 Semester bei 31 – 60 ECTS
  • 3 Semester bei 61 – 90 ECTS
  • etc.

Als Studienwechsel gilt:

  • Änderung der Studienrichtung
  • Rückkehr zum ursprünglich betriebenen Studium
  • bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
  • Wechsel der Bildungseinrichtung

Zu beachten beim Studienwechsel:

  • der Anspruch erlischt, ein neuer persönlicher Antrag muss gestellt werden
  • ein günstiger Studienerfolg im vorherigen Studium ist notwendig
  • die Altersgrenze bei erneuter Beantragen darf nicht überschritten werden

Meldepflicht

Studienbeihilfenbezieher/innen sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat, zu melden“.

Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) zu vermeiden, sind folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:

  • Studienabbruch
  • Studienwechsel
  • Studienabschluss (auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien!)
  • Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
  • Änderung der Ausbildung der Geschwister
  • Änderungen beim Zuverdienst (Anmerkung: Zuverdienstfreigrenze = € 15.000,- /Jahr)
  • Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz

Außerdem wird eine sofortige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:

  • Kontonummer
  • Wohnadresse
  • E-Mail-Adresse
  • Geburt eines Kindes

 

Rückzahlung

Bei mangelndem Studienerfolg kann es zu einer Rückzahlung der Studienbeihilfe kommen. Somit muss der halbe Studienerfolg (15 ECTS) nachgewiesen werden, um die Studienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen. Bei einer Erkrankung oder einem unabwendbaren Ereignis muss trotzdem der halbe Studienerfolg nachgewiesen werden um eine Rückzahlung zu verhindern.

  • Wenn das Studium nach der Rückzahlung fortgesetzt wird und nach dem 5. Semester ein günstiger Studienerfolg (bis zur Antragsfrist) nachgewiesen werden kann, wird die Studienbeihilfe wieder ausbezahlt!
  • Wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird, kommt es zu einer Rückzahlung des Mehrbetrages im Folgejahr.

Wichtige Info

Auch für die Studienberechtigungsprüfung oder Zusatzprüfungen kann Studienbeihilfe bezogen werden. Dabei ist die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung bzw. die Zusatzprüfung Voraussetzung.

Anspruch & Voraussetzungen

Die Studienbeihilfe ist eine staatlich finanzierte monatliche finanzielle (monetäre) Unterstützung. Die verwaltende Behörde dazu ist die jeweilige Stipendienstelle des Bundeslandes in welchem sich dein Hauptstudium befindet.

In der Sozialbroschüre unter 3. Studienbeihilfe findest du ausführliche Informationen.

Antragsfristen für die Studienbeihilfe:

  • 20. September bis 15. Dezember im Wintersemester
  • 20. Februar bis 15. Mai im Sommersemester

Falls du die Antragsfrist versäumst, kannst du die Studienbeihilfe trotzdem jederzeit beantragen. Dabei gilt der Anspruch aber nicht für das gesamte Semester, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Altersgrenze

Grundsätzlich muss das Studium vor dem 33. Geburtstag begonnen werden, kann jedoch bis zum 38. Geburtstag erhöht werden. Im Falle von:

  • Selbsterhalter_innen (wird die Altersgrenze, bis zu welcher das Studium begonnen werden muss, für jedes Jahr, das diese sich mehr als vier Jahre selbst erhalten haben, um 1 Jahr erhöht)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes verpflichtet sind
  • behinderte Studierende
  • Beginn eines Masterstudiums, wenn Bachelorstudium rechtzeitig begonnen wurde

Bezugsdauer

  • Bachelor: 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
  • Master: 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)

Verlängerung der Anspruchsdauer ist möglich bei:

  • ÖH-Funktion (bis zu 4 Semester) Ansuchen stellen mit Formular SB 9
  • Schwangerschaft (1 Semester)
  • Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 6. Lebensjahres (2 Semester je Kind)
  • Präsenz- oder Zivildienst (1 Semester je 6 Monate Ableistung)
  • Beeinträchtigung mit mindestens 50% (1 Semester pro Abschnitt, bei schweren Behinderungen bis zur Hälfte der vorgesehenen Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt)
  • Krankheit oder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
  • Studien im Ausland (1 Semester)
  • überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten (1 Semester)
  • ähnlich außergewöhnliche Studienbelastungen (1 Semester)

Wegen Covid-19 ist teils ein längerer Anspruch möglich!

Förderhöhe

Zu einem Grundbetrag wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Erhöhungsbeträge hinzugerechnet. Dann wird der fiktiv errechnete Eltern- und (Ehe)Partner_innen-Unterhalt abgezogen. Am Schluss wird der errechnete Betrag um 8% erhöht

Der Grundbetrag beträgt 335,- €

  • Erhöht wird die Studienbeihilfe auf 585,- € für:
    • auswärtige Studierende,
    • verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
    • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind und
    • Vollwaisen.

Der Grundbetrag wird ab dem 24. Geburtstag auf 825,- € erhöht. Ab dem 27. Geburtstag wird Grundbetrag auf 855,- €

Diverse abgezogene Beiträge der jährlich berechneten Höchststudienbeihilfe:

  • zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (nicht bei Selbsterhalter/innen)
  • zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners
  • Jahresbetrag der bezogenen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag (nur wenn noch Familienbeihilfe bezogen wird)
  • andere Förderungen

Ein sehr hilfreiches Tool ist der Stipendienrechner der AK Oberösterreich!

Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

Diese wird durch die Bemessungsgrundlage berechnet. Die Unterhaltsleistung ist höher, umso höher die Bemessungsgrundlage ist. Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt:

bis zu 12.200,- € 0%
für die nächsten 6.400,- € (bis 18.600,- €) 10%
für die nächsten 7.900,- € (bis 26.500,- €) 15%
für die nächsten 19.500,- € (bis 46.000,- €) 20%
über 46.000,- € 25%

Die zumutbare Unterhaltsleistung wird vom Grundbetrag abgezogen. Die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung, die monatliche finanzielle Unterstützung die ein/e Studierende/r erhalten von ihren Eltern erhalten sollen, wird nach Antragstellung im Bescheid bekannt gegeben.

Sonstiges

Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es für ausländische Studierende (aus EWR-Ländern oder Drittstaaten)?

Es gibt verschiedene Stipendien für Studierende, die nach Österreich kommen. Auf der OeAD Website gibt es je nachdem für Bachelor, Master und Diplom, PhD oder auch Postdoc verschiedene Stipendien: https://oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/. Auf https://grants.at/ kann man aufgrund von Herkunftsland, Zielland, Förderart sowie Fachbereich passende Stipendien finden. Anspruch auf Studienbeihilfe haben EWR-Bürger/innen, daueraufhältige Drittstaatsangehörige, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge.

Es gibt auch weitere Möglichkeiten wie etwa die Familienbeihilfe oder diverse Sozialfonds der ÖH oder Stipendien von der Universität selbst.

Das Referat für ausländische Studierende informiert und berät dich gerne bei weiteren Fragen: https://www.oehboku.at/wer-wir-sind/referate/referat-fuer-auslaendische-studierende.html

Ab welcher Aufenthaltsdauer in Österreich erfolgt eine Gleichstellung hinsichtlich der Berechtigung Studienbeihilfe zu beantragen?

EWR-Bürger/innen  können durch Wanderarbeitnehmer/inneneigenschaft der Eltern oder der eigenen, durch Eltern, die in Österreich berufstätig sind oder wenn du als Student selbst Arbeitnnehmer/in bist (Teilzeit). Ebenfalls können Personen aus einem EWR-Staat, die bereits in das Bildungssystem integriert sind, gleichgestellt werden. Bei Recht auf Daueraufenthalt sind EWR-Bürger/innen jedenfalls gleichgestellt.

Für Drittstaatangehörige (nicht Staatsbürger/innen eines EWR-Landes) gilt die Gleichstellung, wenn du dich mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten hast. Zeiten des Studiums und der Berufsausbildung zählen aber nur zur Hälfte.

Staatenlose Personen erhalten die Gleichstellung, wenn wenigstens ein Elternteil zumindest fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist und währenddessen Österreich der Mittelpunkt des Lebensinteresses war.

Für Flüchtlinge gilt, dass sie mit Bescheid österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt sind.

Muss ich bei Studienabbruch die Studienbeihilfe zurückzahlen?

Nein, außer der Leistungsnachweis wurde für den Zeitraum des Studierens nicht erbracht.

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