Familienbeihilfe (FBH)
Antragstellung
Wie wird der Antrag gestellt?
Zuständig für die Familienbeihilfe ist das entsprechende Wohnfinanzamt. Der Familienbeihilfenantrag kann nur von den Eltern beim entsprechenden Finanzamt eingebracht werden. Dies kann auch elektronisch über FinanzOnline erledigt werden.
Beilagen:
- Wenn das Kind volljährig ist:
- Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die Studienverzögerung
- bei ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (auch EU-Bürgerinnen/EU-Bürger):
- Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
Grundsätzlich sind die anspruchsberechtigten die Eltern bzw. das Elternteil, welches überwiegend die Unterhaltskosten trägt.
Einzureichen sind folgende Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
- Kopie des Meldezettels
- Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt
- Gegebenenfalls zusätzlich der ausgefüllte Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
- Gegebenenfalls zusätzlich der ausgefüllte Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe
Mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils und einem Antrag beim Finanzamt kann die Familienbeihilfe direkt an die Studierende/den Studierenden ausbezahlt werden.
Das Finanzamt entscheidet über den Antrag in der Regel mit Bescheid. Bei einer Ablehnung ist daher ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde möglich.
Leistungsnachweis
Nach dem 18. Geburtstag müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden und du musst einen Leistungsnachweis beim zuständigen Finanzamt (abhängig vom Wohnort) vorzeigen.
Für den Leistungsnachweis gilt:
- Für das 1. Studienjahr 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums
- Bei einer Studieneingangs- und Orientierungsphase reichen als Nachweis mindestens 14 ECTS-Punkte nach dem 1. Studienjahr
- Ab dem 2. Studienjahr muss auf Anfrage des Finanzamtes ein „ernsthaftes und zielstrebiges Studium“ nachgewiesen werden (nachweisbar durch: positive und negative Prüfungsantritte, Lehrveranstaltungsbesuche, Mitschriften, …)
Bei fehlendem Leistungsnachweis verliert man den Anspruch auf Familienbeihilfe und muss diese im Ernstfall sogar zurückzahlen! Sie kann aber erneut beantragt werden (mit Leistungsnachweis), dabei werden die Monate, in denen du keinen Nachweis erbracht hast nicht ausbezahlt.
Studienwechsel
Jede Änderung der Studienrichtung (ohne Studienabschluss) ist ein Studienwechsel. Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, die von einer anderen Studienrichtung unterbrochen wurde, als Studienwechsel.
Bei mehreren Studien kann nur für eine Studienrichtung (=Hauptstudium) Familienbeihilfe bezogen werden. Parallel betriebene Studien sind immer möglich. Wenn du 2 Studien absolvierst und das Studium von einem der betriebenen Studien auf das andere wechseln willst, musst du das beim Finanzamt bekannt geben. Du musst jedenfalls die Regelungen einhalten, um nicht die Beihilfe zu verlieren.
Falls ein Studienwechsel geplant ist, sollte dieser spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgen. Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel. Wenn ein Studienwechsel öfter als 2 Mal vorgenommen wurde, geht der Anspruch auf Familienbeihilfe für immer verloren.
Wenn das Studium nach dem 3. inskribierten Semester gewechselt wird, verliert man den Anspruch auf Familienbeihilfe, kann diesen aber später wieder erlangen. Diese Wartezeit beläuft sich auf die Anzahl der Semester vom zuvor betriebenen Studium. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem neuen betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Diese Wartezeit kann durch Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzt werden:
1-30 ECTS-Punkte | verkürzt die Wartezeit um 1 Semester |
31-60 ECTS-Punkte | um 2 Semester |
61-90 ECTS-Punkte | um 3 Semester |
etc. | etc. |
Allgemeine Information
Anspruch & Voraussetzungen
Die Familienbeihilfe ist eine monatliche finanzielle Unterstützung vom Staat Österreich. Die verwaltende Behörde dazu ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.
In der Sozialbroschüre unter 2. Familienbeihilfe findest du ausführliche Informationen.
Allgemeines
Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich:
- Österreichische Staatsbürger/innen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben
- Ausländische Staatsbürger/innen, die sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach §8 und §9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben oder denen Asyl gewährt wurde oder die subsidiär schutzberechtigt sind, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind.
Als anspruchsberechtigte gelten die Eltern, aber auch die Studierenden selbst.
Bezugsdauer
Bezugsdauer
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 24 Jahren gewährt werden.
Eine Verlängerung der Bezugsdauer bis maximal 25 Jahre kann durch:
- Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes,
- Schwangerschaft/ Geburt eines Kindes oder
- Einer erheblichen Behinderung (mindestens 50%)
gewährt werden.
Aufgrund des Covid-19-Neutralsemesters bekommen Studierende, die im Sommersemester 2020 bereits in ihrem derzeitigen Studium eingeschrieben waren, eine Verlängerung der Familienbeihilfe um ein Semester.
Durch ein vorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten wird die Bezugsdauer um ein Semester verlängert.
Tätigkeiten als Studienvertreter_innen können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden (Antrag).
Förderhöhe
Grundbetrag:
- Ab 10 Jahren: 141,50 € pro Monat
- Ab 19 Jahren: 165,10 € pro Monat
Familienbeihilfezuschlag für Mehrkind-Familien:
- 2 Kinder: 7,10 € pro Kind und Monat
- 3 Kinder: 17,40 € pro Kind und Monat
- 4 Kinder: 26,50 € pro Kind und Monat
- 5 Kinder: 32,00 € pro Kind und Monat
- 6 Kinder: 35,70 € pro Kind und Monat
- 7 und mehr Kinder: 52,00 € pro Kind und Monat
Der Kinderabsetzbetrag beläuft sich auf + 58,40€ pro Kind und Monat.
Beispiel:
Somit berechnet sich die Familienbeihilfe für ein 20. Jahre altes Kind mit 2 Geschwistern folgendermaßen:
Grundbetrag ab 19 Jahre | 165,10 € pro Monat |
Familienbeihilfezuschlag für 3 Kinder | 17,40 € pro Monat |
Kinderabsetzbetrag | 58,40 € pro Monat |
Summe der Familienbeihilfe | 240,90 € pro Monat |
Für die beiden Geschwister gelten ebenso die Zuschläge von 17,40 € und 58,40 € pro Monat.
Sonstiges
FAQ
Ich werde bald 24 und befinde mich mitten im Semester. Verlängert sich mein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund von COVID-19?
Durch die COVID-19 Verzögerung bekommst du automatisch ein Semester Familienbeihilfe zusätzlich, wenn du im Neutralsemester schon für dein derzeitiges Studium eingeschrieben warst (https://www.oeh.ac.at/faq/familienbeihilfe-waehrend-corona). Es gibt aber auch andere Gründe, wie etwa die Ableistung eines Präsenz-, Zivil oder Ausbildungsdienstes, Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes oder eine erhebliche Behinderung von mindestens 50%. Ebenso kann durch Krankheit oder auch ein Auslandssemester die Studienzeit um ein Semester verlängert werden. Die Altersgrenze von 24 bzw. 25 gilt jedoch weiterhin.
Ich kann den Leistungsnachweis für mein erstes Studienjahr nicht erbringen. Muss ich die Familienbeihilfe zurückzahlen?
Grundsätzlich sind nach dem 1. Studienjahr 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden aus Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen vorzulegen. Falls es eine Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) gibt reichen 14 ECTS-Punkte als Nachweis. Falls diese ECTS-Punkte nicht erreicht werden, wird die Familienbeihilfe so lange eingestellt, bis die 16 ECTS-Punkte erreicht werden. Bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe kann eine Rückzahlung gefordert werden!
Wichtige Infos
- Familienbeihilfe kann bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.
- Die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe beläuft sich auf 15.000,- € pro Jahr.
- Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z.B. ein Studienwechsel oder eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb 1 Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsache, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Wichtig!
Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z.B. ein Studienwechsel oder eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb 1 Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsachen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.