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Studieren mit Kind

ÖH Boku - Blaufichten Zweig

Modus

hybrid

Zuständiges Referat

  • Sozialpolitik

Sprechstunden

Basisinformation

Für Studierende mit Kindern gibt es viele Unterstützungen um trotzdem ein Studium absolvieren zu können.

Neben einem nützlichen Elternkalender bietet die Broschüre Studieren mit Kind der ÖH-Bundesvertretung auch Informationen über Karenz, Beurlaubung, Versicherung, Betreuung sowie über finanzielle Themen.

Zusätzlich findet ihr hier das Wichtigste kurz angeführt:

  • Familienbeihilfe
    • Grundbetrag:

      • ab Geburt: 114,00 € pro Kind und Monat
      • ab 3 Jahren: 121,90 € pro Kind und Monat
      • Ab 10 Jahren: 141,50 € pro Kind und Monat
      • Ab 19 Jahren: 165,10 € pro Kind und Monat

      Familienbeihilfezuschlag für Mehrkind-Familien:

      • 2 Kinder: 7,10 € pro Kind und Monat
      • 3 Kinder: 17,40 € pro Kind und Monat
      • 4 Kinder: 26,50 € pro Kind und Monat
      • 5 Kinder: 32,00 € pro Kind und Monat
      • 6 Kinder: 35,70 € pro Kind und Monat
      • 7 und mehr Kinder: 52,00 € pro Kind und Monat

      Der Kinderabsetzbetrag beläuft sich auf + 58,40 € pro Kind und Monat.

      Falls du selbst noch Familienbeihilfe beziehst und zum Zeitpunkt des 24. Geburtstages eine Schwangerschaft besteht oder du ein Kind geboren hast, wird dein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag verlängert (dies ist nicht für männliche Studierende vorgesehen). Für den Bezug der Familienbeihilfe gilt ebenfalls die Zuverdienstgrenze von 15.000,- € pro Jahr dazu. Die Studienbeihilfe, Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen nicht als Einkommen.

       

  • Kinderbetreuungsgeld
    • Ziel des Kinderbetreuungsgeldes ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, die Kinderbetreuung flexibler zu gestalten und Väter mehr einzubeziehen.Grundsätzlich hast du unter folgenden Voraussetzungen Anspruch:
      • du beziehst Familienbeihilfe für dein Kind
      • dein Lebensmittelpunkt und der deines Kindes befindet sich in Österreich
      • du lebst mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt (gemeinsam Wohnsitz hauptgemeldet)
      • du hast die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vollständig und rechtzeitig durchgeführt (Hilfreicher Elternkalender in der Sozialbroschüre)
      • du hältst die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr ein
      • Der Anspruch auf das KBG ruht während des Bezugs des Wochengeldes. Die Auszahlung erfolgt also erst nach dem Mutterschutz. Eine Bezugsverlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.Grundsätzlich gibt es mehrere Varianten des Kinderbetreuungsgeldes, wie etwa ein pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto (unabhängig von vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit) oder ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (bei 6 monatiger kranken- und pensionsversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit in Österreich vor der Geburt). Ausführliche Informationen dazu findest du in der Sozialbroschüre oder unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3.html.Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramtes: http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommenDer Antrag kann ab der Geburt des Kindes schriftlich beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Zuständig ist der Krankenversicherungsträger, über den du auch das Wochengeld bezogen hast bzw. bei dem du als letztes versichert warst.
        Zuverdienstgrenze:Wählst du das pauschale Kinderbetreuungsgeld, darfst du bis € 16.200 jährlich (€ 1.235 brutto monatlich) dazuverdienen. Bestand vor Geburt des Kindes ein höherer Verdienst, darf ein individueller Zuverdienst von 60% der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt verdient werden.

        Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist ein Zuverdienst im Ausmaß von € 7.300 pro Kalenderjahr zulässig. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher möglich.

        Für die Dauer des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes sind die Bezieher_innen krankenversichert und das Kind automatisch mitversichert.

  • Studienbeihilfe
    • Die normale Höchststudienbeihilfe beträgt 500,- € monatlich und kann unter anderem für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, auf 715,- € monatlich erhöht werden. Zusätzlich bekommen Studierende pro Kind einen Zuschlag von 100,- € monatlich.

      Genaueres zur Zusammensetzung der Studienbeihilfe und die Abzüge kannst du auf unserer Seite für die Studienbeihilfe finden.

      Die Anspruchsdauer verlängert sich bei einer Schwangerschaft um 1 Semester und bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 6. Lebensjahres, zu der du während des Studiums gesetzlich verpflichtet bist um insgesamt höchstens 2 Semester je Kind (für männliche, die entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde, und weibliche Studierende). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist nur bis zum Höchstmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer eines Studiums möglich. Für Studierende mit Kind erhöht sich die zulässige Altersgrenze (Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres – Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) um 5 Jahre.

      Achtung der günstige Studienerfolg nach dem 1. Studienjahr muss trotzdem nachgewiesen werden können!

      Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich die Zuverdienstgrenze. Für jedes Kind, für das du unterhaltspflichtig bist, wird ein Absetzbetrag berücksichtigt.

      Für jedes Kind erhöht sich die Zuverdienstgrenze um folgende Absetzbeträge:

      • für Kinder bis 5 Jahre: 3.000,- €
      • für Kinder von 6 bis 13 Jahren: 4.400,- €
      • für Kinder von 14 bis 17 Jahren: 5.200,- €
      • für Kinder ab dem 18. Geburtstag, die bei einem Elternteil al Angehörige mitversichert sind, begünstigt selbstversichert sind oder selbst SBH beziehen: Absetzbetrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe
      • für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht: 5.700,- €

      Beziehen sowohl die Mutter als auch der Vater SBH, können beide diesen Absetzbetrag geltend machen. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich um den jeweiligen Absetzbetrag.

      Kinderbetreuungszuschuss

      Befindest du dich in der Studienabschlussphase gibt es die Möglichkeit auf einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung. Dieser kann für die Dauer bis zum Studienabschluss, jedoch bis maximal 18 Monate, mit einem pauschalen Höchstbetrag von 150,- € monatlich je Kind gewährt werden.

      Dafür musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

      • du befindest dich in der Studienabschlussphase (bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens 10 Semesterstunden bzw. 20 ECTS hast du alles abgeschlossen; das Thema der Abschlussarbeit muss bereits bestätigt worden sein)
      • du beziehst entweder Studienbeihilfe, Studienabschluss-Stipendium oder du lebst in einem eigenen Haushalt und das Einkommen deines Ehepartners oder eingetragenen Partners hat im letzten erfassten Kalenderjahr 21.800,- € nicht überstiegen
      • du gibst deine Berufstätigkeit für die Dauer des Zuschusses auf (bei Bezug der Studienbeihilfe gilt die Zuverdienstgrenze von 15.000,- €)
      • du bist noch nicht 41 Jahre alt
      • du hast noch kein Studium abgeschlossen (außer Bachelorabschluss mit anschließendem Master)

      Das Ansuchen (Formular) kann nur einmal gestellt werden und wird im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten ausgezahlt. Rückwirkend kann das Ansuchen nicht eingereicht werden.

  • Studienbeitrag
    • Der Studienbeitrag kann dir für jene Semester, in denen du mehr als 2 Monate schwanger warst und dadurch am Studium gehindert warst, erlassen werden. Ebenso gilt der Erlass, wenn du dich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet hast.

      Für den Erlass musst du folgende Dokumente beilegen: Bestätigung der Schwangerschaft eines Facharztes bzw. der Fachärztin oder Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes sowie Meldezettel des betreuenden Studierenden sowie eine eidesstattliche Erklärung.

  • Sonstige Beihilfe
    • Für Sonstige Beihilfen gibt es viele weitere Möglichkeiten, die du am besten in der Broschüre Studieren mit Kind nachschlägst! Neben dem folgenden ÖH-Sozialfonds (siehe unten) findest du dort auch Informationen zu:

      • Familienbonus PLUS,
      • der AMS-Kinderbetreuungs-Beihilfe,
      • der Studienunterstützung des Wissenschaftsministeriums,
      • dem Familienhärteausgleich,
      • der Rezeptgebührenbefreiung,
      • der Sozialhilfe/Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
      • der Wohnbeihilfe,
      • des Familienpasses auch
      • die Zuschüsse der Bundesländer.

      ÖH-Sozialfonds:

      ÖH-Kinderfond

      Für unerwartete einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes oder andere zwingend erforderliche finanzielle Mehrbelastungen (z.B. Therapiekosten, Kindermöbel etc.). Diese Unterstützung kann pro Kind nur einmal bewilligt werden. Die Höhe richtet sich nach der sozialen Bedürftigkeit und dem Ausmaß der unerwarteten Ausgaben bzw. der Mehrbelastung.

      ÖH-Kinderbetreuungsfonds

      Dient der finanziellen Unterstützung von studierenden Müttern und Vätern, denen zumindest ein Teil der hohen Kosten für die Betreuung ihrer Kinder (Kindergarten, Kinderkrippe, Hort, Tagesmutter, Babysitter/in) ersetzt werden, damit sie durch diese finanzielle Entlastung ihr Studium fortsetzen bzw. beenden können. Neben dem Antragsformular musst du die Geburtsurkunde (in Kopie), eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung sowie eine Bestätigung über die tatsächlich geleisteten monatlichen Kosten für die Kinderbetreuung (Kindergartenbeitrag ohne Essen aber inkl. Heizung, Bastelbeitrag und alle anderen üblichen Teil- und Nebenkosten) einreichen.

      Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Sozialfonds. Der Antrag muss an das Sozialreferat der ÖH-Bundesvertertung gestellt werden. Die Richtlinien und das Antragsformular für die Vergabe findest du unter: www.oeh.ac.at/sozialfonds.

  • Sozialversicherung
    • Generelle Informationen findest du auf unserer Website für Versicherung für Studierende.Für die Dauer des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes sind die Bezieher/innen krankenversichert und das Kind automatisch mitversichert.Mitversicherung:Du kannst dein Kind ebenfalls bei deinen Eltern mitversichern lassen, soweit das Kind mit den versicherten Großeltern ständig in einem Haushalt lebt (Meldezettel vorlegen).Studentische Selbstversicherung:Du kannst auf Antrag ein Kind beitragslos mitversichern. Auch Ehepartner kann man mitversichern.Allgemeine Selbstversicherung:

      Auch bei dieser Selbstversicherung können Kinder (eheliche, uneheliche, legitimierte Wahl-, Stief-, und Pflegekinder sowie Enkelkinder grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, letztere bei bestehender Hausgemeinschaft) mitversichert werden.

      Bei der Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte können Kinder auch mitversichert werden

  • BOKU Kindergarten
    • Im BOKU Kindergarten können Kinder von BOKU-Studierenden und von BOKU-Mitarbeitern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut werden. Es handelt sich um einen elternverwalteter Verein am BOKU-Standort Türkenschanze und bietet zwei Familiengruppen und eine Kleinkindgruppe. Für diesen Verein haben die Mitglieder gewisse Rechte und Pflichten, welche du in der Vereinsordnung unter Punkt 5 findest.

      Die Kosten des Kindergartens belaufen sich auf:

      • 81,77 € monatlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Wien
      • 68,23 € Essensgeld

      Es gibt die Möglichkeit auf Zuschuss zum Essensgeld für einkommensschwache Eltern: https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesellschaft-soziales/magelf/finanzielles/essensbeitrag.html

  • FAQ
    • Ich bin schwanger. Mit welchen Unterstützungen kann ich mein Studium bestmöglich weiter betreiben?

      Falls du selbst noch Familienbeihilfe beziehst, kannst du deinen Anspruch bis zum 25. Geburtstag verlängern. Zusätzlich gibt es noch den Kinderabsetzbetrag, welcher + 58,40€ pro Kind und Monat beträgt.

      Die Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kind beträgt 715€ pro Monat zu welcher pro Kind 100€ zugeschlagen werden. Hierbei gibt es aber noch einige Abzüge! Die Anspruchsdauer verlängert sich um 1 Semester bei Schwangerschat oder bei Pflege und Erziehung eines Kindes unter 6 Jahren um 2 Semester je Kind. Die Zuverdienstgrenze ist für Studierende mit Kindern erhöht und die Altersgrenze erhöht sich um 5 Jahre. Es gibt auch die Möglchkeit auf einen Kinderbetreuungszuschusses von der Stipendienstelle. Achtung, du musst für das 1. Studienjahr trotzdem einen günstigen Studienerfolg nachweisen können!

      Der Studienbeitrag wird für jene Semester erlassen, in denen du mehr als 2 Monate schwanger warst. Er wird dir ebenso in der Zeit erlassen, in der du Kinder bis zum 7. Geburtstag betreuen musstest.

      Es gibt viele weitere Beihilfen, welche du am besten weiter oben durchliest.

      Für BOKU Mitarbeiter/innen und Studierende gibt es die Möglichkeite Mitglied des Vereins BOKU Kindergarten zu werden.

Aktuelles

Erstsemestrigentutorium (EST) im Wintersemester 2026

Erstsemestrigen-Tutorium (EST) im Wintersemester 2026 // First Semester Tutorial

9. September 2026

Wir freuen uns dich und alle Erstsemestrigen an der BOKU Willkommen zu heißen!

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4. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung am 11. Juni 2026

4. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung

8. Juni 2026

Am Donnerstag den 11.06.2026 findet um 10:00 Uhr die 4. ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung an der BOKU in der Funktionsperiode

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Ehrenmedaille der BOKU für Charlotte Voigt

2. Juni 2026

Ehrenmedaille der BOKU für herausragendes studentisches Engagement – Auszeichnung für Charlotte Voigt Die BOKU hat Charlotte Voigt am 28.05.2026 für

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28 September - 02 Oktober

ERSTI-Woche

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28 September
TÜWI

EST (Ersti-Woche) – Begrüßung

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28 September
Schwackhöferhaus

ERSTI-Messe

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28 September
Schwackhöferhaus

Brot&Wein

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29 September
Muthgasse II - ÖH-Lounge

ERSTI-Bier (Biermontag ErstiWoche Edition)

Muthgasse II

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