Die Recht und Pflichten von ÖHlis (Studierendenvertreter*innen) sind im Hochschüler*innenschaftsgesetz von 2014 – kurz HSG – geregelt. Zusätzliche Ergänzungen und Details stehen in der Satzung der Hochschüler*innenschaft – für die ÖH BOKU also in der Satzung der ÖH BOKU. Ebenfalls gibt es zu manchen der Punkte nähere Informationen in der Satzung der Universität.
Um die Rechte als Studierendenvertreter*in nutzen zu können, musst du eine der folgenden ÖH-Funktionen ausüben:
- Mandatar*innen (Bundes-, Hochschul-, Studienvertretung sowie Organe gem. § 15 Abs. 2 HSG (= Fakultätsvertretungen))
- von der ÖH Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung entsandten Vertreter*innen in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen (z.B. Berufungskommission, Senat, EPICUR- oder ELLS-Netzwerk)
- Referent*innen (bzw. stellvertretende Wirtschaftsreferent*innen)
- Sachbearbeiter*innen
- die entsandten Vertreter*innen in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind
- Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 52 Abs. 3 und 4 HSG 2014 (Personen, die für die Ausübung der Geschäfte einer Studienvertretung/Hochschulvertretung bestellt werden, soweit diese nicht eingerichtet wurde)
ECTS-Punkte für freie Wahlfächer
Für jedes Semester, in dem du eine offizielle ÖH Funktion ausübst, kannst du dir ECTS-Punkte für freie Wahlfächer anrechnen lassen. Die Anzahl der ECTS-Punkte, die du bekommst ist von der Funktion und der Dauer, die du sie ausübst, abhängig. Es können nur maximal so viele ECTS-Punkte angerechnet werden, wie in deinem Curriculum freie Wahlfächer vorgesehen sind. So viele ECTS-Punkte bekommst du pro Semester als:
- (stellvertretende*r) Vorsitzende*r von Hochschulvertretung/Bundesvertretung, Referent*in bzw. stellvertretende*r Wirtschaftsreferent*in: 8 ECTS
- Vorsitzende*r der Organe gemäß § 15 Abs. 2 (= Fakultätsvertretung), Vorsitzende*r der Studienvertretung, Sachbearbeiter*in in einem Referat der Hochschulvertretung/Bundesvertretung: 6 ECTS
- Mandatar*in in Organ gemäß § 15 Abs. 2 (= Fakultätsvertretung), Hochschulvertretung, Bundesvertretung, Studienvertretung: 6 ECTS
- alle anderen Studierendenvertreter*innen (z.B. Kommissionsmitglieder, Erstsemestrigentutor*innen): 2 ECTS
Das entsprechende Antragsformular findest du auf der Website der ÖH Bundesvertretung. Das Formular muss vom ÖH-Sekretariat bestätigt werden, bevor du es an die Studienservices schickst (üblicherweise erst gemeinsam mit dem Antrag auf Abschluss des Studiums).
Quelle: § 31 Abs. 3 HSG 2014
Verlängerung der Studienbeitragsbefreiten Zeit
Du hast die Möglichkeit, “Toleranzsemester” aufgrund deiner ÖH-Tätigkeit zu beantragen. Auf der BOKU Website findest du das entsprechende Antragsformular, welches du ausfüllen und vom ÖH-Sekretariat bestätigen lassen musst. Danach musst du dieses Formular gemeinsam mit dem Antrag auf Studienbeitragserlass fristgerecht an die Studienservices übermitteln. Die Frist ist der 31.10. für das Wintersemester und der 31.3. für das Sommersemester. Beachte jedoch, dass du das Formular früher abschickst, da du bis zu diesen Fristen bereits den ÖH Beitrag/Studienbeitrag eingezahlt haben musst!
Für welche ÖH Funktionen du “Toleranzsemester” bekommst und wie viele das für die jeweilige Funktion sind, findest du in der Richtlinie.
Quelle: Richtlinie des Rektorats über die Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit auf Grund der Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter
Beantragen kommissioneller Prüfung
Als Studierendenvertreter*in kannst du bereits ab dem zweiten Antritt kommissionelle Prüfungen beantragen. Diese Berechtigung hast du während du die ÖH-Tätigkeit ausübst sowie bis zu zwei Semester nach Ende der Funktion.
Quelle: § 31 Abs. 5 HSG 2014
Reduktion der Anwesenheitspflicht
Bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind Studierendenvertreter*innen berechtigt, zusätzlich zu bereits bestehenden Ausnahmen die Anwesenheitspflicht um bis zu 30 % zu unterschreiten, wenn in den Zeiten der Anwesenheitspflicht Tätigkeiten im Rahmen der ÖH-Funktion ausgeübt werden müssen. Die Lehrveranstaltungsleiter*innen sind berechtigt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. In Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich sind, ist diese Ausnahme nicht gegeben.
Quelle: § 31 Abs. 6 HSG 2014