Beurlaubung
Modus
Zuständiges Referat
Sprechstunden
Basisinformation
Studierende können sich nach einem Antrag aus folgenden gesetzlich festgeschrieben Gründen beurlauben lassen:
- Während eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- Bei einer Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert,
- Schwangerschaft,
- Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten,
- Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahre,
- Bei einer vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Zusätzlich können nach BOKU Satzung (§ 91) Studierende aufgrund “sonstiger schwerwiegenden, in ihrer Person gelegenen Gründen beurlaubt werden, wie insbesondere Berufstätigkeit, familiäre Gründe, Praxistätigkeit außerhalb der Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland” beurlaubt werden.
Die Beurlaubung ist spätestens bis zum Semesterbeginn bei den Studienservices zu beantragen (Informationen und Antragsformular auf der BOKU Website: https://boku.ac.at/studienservices/themen/studierendenstatus-o-ao-mitbelegend/beurlaubung). Sollte während dem Semester unvorhergesehen einer der Gründe 2. – 4. oder 6. eintreten, kann auch unter dem Semester ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden. Schon erbrachte Studienleistungen bleiben erhalten. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung aufrecht (der ÖH Beitrag ist weiterhin zu bezahlen!), die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, das Absolvieren von Prüfungen und das Einreichen von wissenschaftlichen Arbeiten ist nicht gestattet. Dafür werden Semester, in denen eine Beurlaubung genehmigt wurde nicht von den Toleranzzeiten bei Beihilfen und Studienbeitrag abgezogen.
Quelle: § 67 Universitätsgesetz 2002 (UG)
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